A.F.U.-Dienstleistungen

Betreuungs- & Pflegedienstleistungen

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Herzlich Willkommen, gut Betreut bedeutet für den Betroffenen im eigenem Interesse und in Selbstbestimmtheit geschäfts- und endscheidungsfähig zu bleiben. Insbesondere ist dies ein wichtiger Lebensbaustein ihrer eigenen Persönlichkeit im Alter, bei schwerer Krankheit oder / und einer Körperlichen & Geistigen Benachteiligung. Die rechtliche Betreuung aller ihrer Belange können je nach Notwendigkeit durch ein vom Gericht bestellten Betreuer / Vormund  ( Rechtsbegleiter ) in ihrem Sinne und Interessenwahrung beauftragt werden um rechtskonform sie gegenüber zu begleiten und zu vertreten.

Als vom Gericht bestellter Betreuer, Vormund sehe ich es als meine Aufgabe an Sie inklusiv für ihre Belange und Rechtsgeschäfte unterstützend und ausführend da zu sein. Ich bin für sie da damit sie auch in Zukunft in allen Bereichen ihrer Lebenssituation geschäftsfähig bleiben.

Die Aufgabenwahrnehmung der rechtlichen Betreuung sind für die Betroffenen ehrenamtlich wahrgenommen. Einzelheiten erfahren Sie im nachfolgenden Text. 

 

Ehrenamtlich-rechtliche Betreuung
Für viele Menschen stellen rechtliche Fragen und bürokratische Aufgaben unüberwindbare Hürden dar. Damit sie ihren Alltag dennoch möglichst selbstbestimmt bestreiten können, helfen ihnen ehrenamtlich engagierte Betreuerinnen und Betreuer.
Hilfsbedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen – das ist eine verantwortungsvolle und zugleich erfüllende Aufgabe. Engagierte Bürgerinnen und Bürger stellen sich dieser Herausforderung. Als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sind sie für die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten zuständig, die Betroffene nicht mehr selbst besorgen können. Die Betreuenden nehmen – soweit möglich und vertretbar – auf die Wünsche und Vorstellungen ihrer Klientel Rücksicht. Die wichtigsten Aufgaben sind der regelmäßige persönliche Kontakt und die Übernahme verwaltender Aufgaben. Dazu gehören Korrespondenzen mit Behörden oder mit Geschäftspartnerinnen und -partnern im Rechtsverkehr. Unterstützung und Beratung erhalten die Betreuenden bei ihrer anspruchsvollen Aufgabe von spezialisierten Behörden, Vereinen und Gerichten.

Ehrenamtliche Vormundschaft
Wenn Eltern die elterliche Sorge für ein Kind nicht mehr wahrnehmen können oder dürfen, wird ein Vormund bestellt, der anstelle der Eltern alle wichtigen Entscheidungen für das Kind trifft. Das Gericht ordnet die Vormundschaft aber auch dann an, wenn die Eltern eines Kindes – etwa bei einem Findelkind oder einer anonymen Geburt – nicht feststellbar sind.
Ein Vormund übernimmt die persönliche und rechtliche Vertretung eines Minderjährigen. Dies beinhaltet jedoch nicht die Verpflichtung zur Aufnahme des Kindes im Haushalt des Vormunds. Vielmehr hat er insbesondere für eine kindgerechte Unterbringung, eine schulische Betreuung und eine medizinische Versorgung seines Mündels zu sorgen. Hierbei muss er das Wohl und die Interessen des Kindes wahren. Der Vormund hat – wie auch die Eltern – das heranwachsende Kind zunehmend in die Entscheidungsprozesse miteinzubinden.
Für die Anordnung der Vormundschaft und die Beaufsichtigung des Vormunds ist das Familiengericht zuständig. Sowohl bei der Auswahl als auch bei der Aufsicht des Vormunds erhält das Familiengericht Unterstützung durch das zuständige Jugend-amt. Für den Fall, dass die sorgeberechtigten Eltern im Rahmen einer letztwilligen Verfügung festgelegt haben, wer nach ihrem Tod Vormund ihres Kindes werden soll, ist das Familiengericht grundsätzlich an diese Benennung gebunden.
Die ehrenamtliche Vormundschaft hat dabei als die für das Kindeswohl beste Form der Vormundschaft Vorrang vor allen anderen Formen – etwa der Vereinsvormundschaft oder der Amtsvormundschaft. Ehrenamtliche Vormünder können häufig eine individuellere und intensivere Betreuung der Kinder gewährleisten. So können sie den Heranwachsenden häufig Kontakt- und Begleitungsmöglichkeiten anbieten, die in anderen Formen der Vormundschaft aus zeitlichen Gründen schlicht nicht realisierbar sind. Darüber hinaus reißt in vielen Fällen auch mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes und der Beendigung der Vormundschaft das Band zwischen dem Vormund und seinem ehemaligen Mündel nicht ab. Vielfach stehen ehemalige ehrenamtliche Vormünder ihrem ehemaligen Mündel auch weiterhin als vertraute Ansprechpartner und Vertrauensperson noch zur Verfügung.
Im Rahmen seiner Tätigkeit besteht für den Vormund ein umfangreicher Versicherungsschutz aufgrund der bestehenden Sammel-Haftpflichtversicherung für ehrenamtlich bestellte Betreuer/innen, Vormünder sowie Pfleger/innen des Landes NRW.
Vormundschaften werden grundsätzlich unentgeltlich geführt. Ehrenamtliche Vormünder können jedoch nach § 1835 BGB einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend machen.
 

Die Betreuenden führen ihr Amt unentgeltlich. Fallen ihnen dadurch Kosten an, können sie eine pauschale Aufwandsentschädigung beantragen. Ist der oder die Betreute mittellos, wird diese vom Betreuungsgericht festgesetzt und aus der Landeskasse erstattet. Vermögende Betreute kommen selbst für die Unterstützung auf. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die pauschalen Aufwandsentschädigungen bis zu einem Jahresbetrag von 2.400 Euro steuerfrei. Das honoriert das Engagement von ehrenamtlichen Betreuern und vereinfacht deren Arbeit.

Textquelle: 

https://www.engagiert-in-nrw.de/vormundschaft-und-rechtliche-betreuung

https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/1229_Neues_Vormundschafts_und_Betreuungsrecht.html

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